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EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was ab dem 12. August 2026 für kleine Händler gilt

  • Autorenbild: Johannes Riedl
    Johannes Riedl
  • 10. Aug.
  • 8 Min. Lesezeit

Am 12. August 2026 beginnt die Geltung der neuen EU-Verpackungsverordnung und selten hat ein Verpackungsthema für so viel Verunsicherung im Online-Handel gesorgt. In diesem Artikel erfahren Sie, was ab dem Stichtag wirklich gilt, was erst in einigen Jahren kommt und an welchen Stellen die Auslegung aktuell noch offen ist. Verständlich erklärt, ohne Panik und auf Basis des Originaltexts der Verordnung.


Hinweis: Stand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Der Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Einzelne Auslegungsfragen sind derzeit noch in Bewegung. Ich habe diese Stellen im Text entsprechend gekennzeichnet. Für Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsberatung.


Inhalt:



Was ist die PPWR – und was ist sie nicht?


Die EU-Verpackungsverordnung, offiziell Verordnung (EU) 2025/40, häufig kurz PPWR genannt (englisch: Packaging and Packaging Waste Regulation), regelt europaweit einheitlich, wie Verpackungen gestaltet, gekennzeichnet und entsorgt werden müssen und wer dafür verantwortlich ist. Sie wurde im Januar 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, trat im Februar 2025 in Kraft und gilt nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie aus dem Jahr 1994.


Wichtig ist die Abgrenzung: Die PPWR ist nicht das deutsche Verpackungsgesetz. In Deutschland wird das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) zum selben Stichtag durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst, das die EU-Verordnung dort ergänzt, wo diese den Mitgliedstaaten Spielraum lässt. Die bekannten Strukturen bleiben dabei erhalten: Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und das Register LUCID arbeiten weiter. Ihre LUCID-Registrierung und die Beteiligung an einem dualen System fallen also nicht weg, sie bleiben Pflicht.



Was gilt ab dem 12. August – und was erst später?


In sozialen Netzwerken entsteht gerade der Eindruck, ab Mittwoch ändere sich alles auf einmal. Das stimmt nicht: Die Verordnung tritt gestaffelt in Kraft. Ab dem 12. August 2026 gelten im Wesentlichen:


  • Stoffliche Anforderungen (Artikel 5): Grenzwerte für Schwermetalle sowie neue PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.

  • Konformitätspflichten (Artikel 15, 38, 39): Für neu in Verkehr gebrachte Verpackungen braucht es eine Konformitätsbewertung, eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung.

  • Pflichten entlang der Lieferkette (Artikel 15 bis 22): Erzeuger, Importeure, Vertreiber und Fulfillment-Dienstleister erhalten jeweils eigene Sorgfalts- und Prüfpflichten – dazu gleich mehr.

  • Neuordnung der erweiterten Herstellerverantwortung (Artikel 44, 45): inklusive Registrierungspflichten und – beim Direktversand in andere EU-Länder – der Pflicht, dort einen Bevollmächtigten zu benennen.

  • Anforderungen an Mehrwegverpackungen (Artikel 11, 26, 27): relevant vor allem für Gastronomie und Betriebe mit Mehrwegsystemen.


Und was kommt erst später? Die harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung gilt erst ab dem 12. August 2028, sie wird dann übrigens ausdrücklich auch für Versandverpackungen im Online-Handel gelten. Verbindliche Mindestanteile an Rezyklat in Kunststoffverpackungen kommen ab 2030, ebenso die Begrenzung des Leerraums in Versandkartons auf maximal 50 Prozent. Die Leistungsstufen zur Recyclingfähigkeit greifen ab 2030 beziehungsweise 2038.


Eine wichtige Entwarnung vorab: Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, genießen Bestandsschutz und dürfen weiter abverkauft und verwendet werden. Die wichtigste Ausnahme betrifft Mehrwegverpackungen, die seit dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden. Für den typischen kleinen Shop heißt das: Niemand muss am Stichtag Kartons wegwerfen.



Kleinunternehmerin verpackt eine Bestellung in einen Versandkarton – die EU-Verpackungsverordnung betrifft ab 12. August 2026 auch kleine Online-Händler
Ab dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung – auch für kleine Shops.


Die drei wichtigsten Pflichten für kleine Shops


Erstens: Schadstoff-Grenzwerte. Der gemeinsame Grenzwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom galt bereits nach altem Recht und wird übernommen. Neu sind die PFAS-Grenzwerte für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen: höchstens 25 ppb je Einzelsubstanz, 250 ppb in der Summe und 50 ppm einschließlich polymerer PFAS. Wenn Sie Kaffee, Tee, Gebäck oder andere Lebensmittel versenden, sollten Sie sich von Ihrem Verpackungslieferanten schriftlich bestätigen lassen, dass diese Werte eingehalten werden.


Zweitens: die Konformitätserklärung. Wer Verpackungen erzeugt, muss künftig ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Das klingt bedrohlicher, als es ist: Die Erklärung ist im Kern ein einseitiges Dokument nach einem festen Muster (Anhang VIII der Verordnung) mit Kennung der Verpackung, Name und Anschrift des Erzeugers, Beschreibung, zugrunde gelegten Normen und Unterschrift. Die eigentliche Arbeit steckt in der technischen Dokumentation dahinter, und die liegt in aller Regel beim Verpackungshersteller.


Für Sie als Händler entscheidend ist Artikel 19: Auch Vertreiber müssen sich vergewissern, dass die Verpackungen, die sie verwenden, den Anforderungen entsprechen und der verantwortliche Hersteller registriert ist. In der Praxis heißt das: Holen Sie von Ihrem Kartonagen-Lieferanten eine Bestätigung der PPWR-Konformität ein und legen Sie diese zu Ihren Unterlagen. Eine E-Mail mit Antwort genügt für den Anfang. Wichtig ist, dass Sie im Zweifel etwas vorzeigen können.


Drittens: die Bevollmächtigten-Pflicht beim EU-Versand. Wer direkt an Endabnehmer in anderen EU-Ländern versendet, muss dort künftig einen verpackungsrechtlichen Bevollmächtigten benennen und zwar direkt ab dem ersten Paket, ohne Mindestmenge. Für viele kleine Shops ist das die folgenreichste Änderung der gesamten Verordnung, denn sie stellt die Frage, ob sich der EU-Versand überhaupt noch lohnt. Weil dieser Punkt so viel Gewicht hat, widmen wir ihm weiter unten einen eigenen Abschnitt.



Die Erzeuger-Frage: Macht ein Versandlabel Sie zum Verpackungshersteller?


Jetzt zum umstrittensten Punkt der letzten Wochen. Hintergrund ist Artikel 21 der Verordnung: Ein Vertreiber, der Verpackungen unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, gilt selbst als Erzeuger – mit allen Pflichten, von der Kennzeichnung bis zur Konformitätserklärung.


Die Zentrale Stelle Verpackungsregister vertrat dazu im Sommer die Auffassung, dass bereits das Aufkleben eines Versandetiketts eine solche Veränderung darstellt. Unter anderem, weil sich das Gewicht der Verpackung ändert. Nach dieser Lesart würde praktisch jeder Online-Händler zum Erzeuger seiner Versandkartons. Der Händlerbund widerspricht dieser Auslegung deutlich: Ein Versandetikett sei eine für den Versand zwingend notwendige Transportinformation und keine Herstellungshandlung. Ansonsten müsste konsequenterweise auch ein Preisetikett im Ladengeschäft die Erzeugerrolle auslösen.


Inzwischen ist Bewegung in die Sache gekommen: Die EU-Kommission stellt in der zweiten Fassung ihrer FAQ zur PPWR vom August 2026 klar, dass ein neutraler Standardkarton bereits mit seiner Herstellung eine fertige Verpackung ist, auch wenn er flach geliefert und erst beim Händler aufgefaltet wird. Bei unmarkierten Standardverpackungen ist danach regelmäßig der physische Verpackungsproduzent der Erzeuger. Das entschärft die Etiketten-Frage erheblich. Vollständig geklärt ist das Thema aber nicht: Die ZSVR hebt auf ihrer Informationsseite weiterhin Konstellationen hervor, in denen die vollständige Verpackung erst beim Händler entsteht, etwa durch das Zusammenführen von Karton, Füllmaterial und Klebeband. Damit würde der Händler in die Erzeuger- und Herstellerrolle rücken.


Unser ehrliches Fazit: Diese Frage ist derzeit nicht abschließend und nicht gerichtlich geklärt. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sammelt die Konformitätsunterlagen seiner Lieferanten, achtet auf vollständige Absenderangaben auf dem Versandetikett und verfolgt die weitere Entwicklung. Der Händlerbund und die IT-Recht Kanzlei berichten laufend darüber. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Falls ist eine Rechtsberatung der richtige Weg.



Hände kleben ein Versandetikett auf ein Paket – um diese Handbewegung dreht sich die Erzeuger-Debatte zur PPWR
Macht Sie ein Etikett Sie zum Verpackungserzeuger? Bisher ist die Auslegung umstritten.


Verkauf ins EU-Ausland: die Bevollmächtigten-Pflicht


Für alle, die direkt an Kundinnen und Kunden in anderen EU-Ländern versenden, enthält die Verordnung den wohl folgenreichsten Punkt. Wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt, gilt dort als Hersteller im Sinne der Verordnung. Beim Direktversand an Endabnehmer auch ohne Niederlassung vor Ort. Daraus folgen zwei Pflichten: die Registrierung im dortigen Herstellerregister (Artikel 44) und die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in diesem Land (Artikel 45).


Eine Mindestmenge gibt es nicht. Die Pflicht greift ab dem ersten Paket. Nach Einschätzung des Händlerbunds kostet ein Bevollmächtigter je Zielland mehrere hundert Euro im Jahr, unabhängig von der Versandmenge. Wer in fünf Länder versendet, landet damit schnell im vierstelligen Bereich pro Jahr. Der Fairness halber: Ganz neu ist das Prinzip nicht. Länder wie Frankreich oder Österreich kannten ähnliche Pflichten schon nach nationalem Recht, viele kleine Shops wussten es nur nicht. Neu ist die EU-weit einheitliche Regelung.


Politisch ist das letzte Wort möglicherweise noch nicht gesprochen: Die EU-Kommission hatte Ende 2025 vorgeschlagen, die Bevollmächtigten-Pflicht für in der EU ansässige Unternehmen vorübergehend auszusetzen. Dieses Verfahren liegt derzeit jedoch auf Eis – es gilt also der Verordnungstext, wie er geschrieben steht. Damit haben Sie im Kern drei Möglichkeiten: Sie beauftragen Bevollmächtigte in Ihren Ziel-Ländern (dafür gibt es spezialisierte Dienstleister), Sie beschränken den Versand vorerst auf Deutschland, oder Sie rechnen zunächst nüchtern nach, was Ihnen der EU-Versand im Jahr einbringt und was er künftig kostet. Wichtig ist nur eines: Treffen Sie diese Entscheidung bewusst. Nicht aus Panik und nicht durch Aussitzen.



Was Sie jetzt konkret tun sollten


  1. Rolle klären: Versenden Sie nur innerhalb Deutschlands oder auch in andere EU-Länder? Lassen Sie Verpackungen mit eigenem Namen oder Logo bedrucken? Davon hängt ab, welche Pflichten Sie treffen.

  2. Lieferanten anschreiben: Lassen Sie sich die PPWR-Konformität Ihrer Verpackungen schriftlich bestätigen und legen Sie die Unterlagen ab.

  3. LUCID prüfen: Wer erstmals registrierungspflichtig ist, muss sich bis zum 12. September 2026 registrieren. Bestehende Registrierungen sind bis zum 12. November 2026 an die neuen Vorgaben anzupassen.

  4. EU-Versand bewerten: Ermitteln Sie Ihre Zielländer und stellen Sie die Kosten eines Bevollmächtigten dem tatsächlichen Umsatz gegenüber.

  5. Bei Lebensmittelkontakt: Klären Sie mit Ihrem Lieferanten die Einhaltung der PFAS-Grenzwerte.

  6. Dranbleiben: Verfolgen Sie die Veröffentlichungen von ZSVR, IHK und Händlerbund. Gerade zur Erzeuger-Frage und zur Bevollmächtigten-Pflicht kann sich die Lage noch ändern.



Häufige Fragen (FAQ)


Darf ich meine alten Kartons aufbrauchen? Ja. Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter verwendet und abverkauft werden.


Ich bin Kleinunternehmer, betrifft mich das überhaupt? Ja. Die steuerliche Kleinunternehmerregelung hat mit dem Verpackungsrecht nichts zu tun. Die PPWR kennt zwar eigene Erleichterungen für Kleinstunternehmen, diese greifen aber nur in engen Konstellationen, etwa wenn ein Lieferant im selben Mitgliedstaat die Verpackung für Sie herstellt. Die LUCID-Registrierung gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.


Was ist eine EU-Konformitätserklärung? Ein kurzes, standardisiertes Dokument nach Anhang VIII der Verordnung, mit dem der Erzeuger erklärt, dass eine Verpackung die Anforderungen erfüllt. Sie ist fünf Jahre aufzubewahren, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre.


Brauche ich für Verkäufe nach Österreich einen Bevollmächtigten? Wenn Sie direkt an Endabnehmer in Österreich versenden und dort keine Niederlassung haben: nach aktuellem Stand ja, wie für jedes andere EU-Zielland auch.


Gilt die Bevollmächtigten-Pflicht nur bei Verkäufen an Privatkunden (B2C)? Nein. Die Verordnung zielt auf den „Endabnehmer“ ab. Dazu zählen ausdrücklich auch Unternehmen, die ein Produkt beruflich nutzen, ohne es weiterzuverkaufen. Wer also direkt an einen Betrieb im EU-Ausland liefert, ist genauso betroffen wie beim Verkauf an Privatkunden. Anders sieht der Fall bei Lieferungen an Wiederverkäufer aus. Solche Lieferketten-Konstellationen haben allerdings Feinheiten, die im Einzelfall in eine Rechtsberatung gehören.


Was droht bei Verstößen? Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen bis Februar 2027 im Detail fest. Das deutsche VerpackDG sieht bereits Bußgelder von bis zu 200.000 Euro vor.


Muss ich meine Kartons ab sofort kennzeichnen? Die harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung kommt erst ab dem 12. August 2028. Ob Händler nach der ZSVR-Auslegung schon jetzt eine Erzeuger-Kennzeichnung anbringen müssen, ist Teil der oben beschriebenen, ungeklärten Auslegungsfrage.



Fazit: Informiert statt panisch


Die EU-Verpackungsverordnung ist zwar kein Grund zur Panik, aber auch nichts, was man ignorieren sollte. Für die meisten kleinen Shops, die innerhalb Deutschlands versenden, beschränkt sich der akute Handlungsbedarf auf wenige, gut machbare Schritte. Wer ins EU-Ausland verkauft, sollte jetzt bewusst entscheiden, wie es weitergeht. Und bei den offenen Auslegungsfragen gilt: Wer die Entwicklung verfolgt und seine Unterlagen beisammen hat, ist besser aufgestellt als neunzig Prozent des Marktes.



DANKE!


Ich möchte mich an dieser Stelle für Ihre Zeit bedanken und hoffe, dieser Artikel konnte etwas Ordnung in ein Thema bringen, das gerade für viel Unruhe sorgt. Wie gehen Sie mit den neuen Regeln um – und sind Sie vom EU-Versand betroffen? Lassen Sie es mich gerne in der anonymen Kommentarsektion wissen. Bis bald und bleiben Sie gesund!



Über den Autor


Johannes Riedl

Johannes Riedl ist Gründer von RIEDL CONSULTING und unterstützt Selbstständige und kleine Unternehmen bei Themen rund um IT, Prozesse, Sichtbarkeit und Finanzen.


Unternehmertum kennt er dabei nicht aus dem Lehrbuch: Neben seiner langjährigen Tätigkeit als Filialleiter im IT-Umfeld baute er im Nebenberuf zwei eigene Unternehmen im Bereich Musik- und Audioproduktion auf – mit Kunden in über 20 Ländern.


Mehr über den Hintergrund von RIEDL CONSULTING erfahren Sie auf unserer Über-uns-Seite.



Quellen und weiterführende Links:



 
 
 

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